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Die kantonale Aufsichtsbehörde überwacht den Seilbahnbetrieb unabhängig davon, ob ein Umbau vorliegt (vgl. Art. 23 Abs. 1 SebG). Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden kann, kann sie nach Art. 23 Abs. 3 SebG die erforderlichen Massnahmen anordnen. Nach der zitierten Rechtsprechung gehört unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 18 SebG auch die Forderung nach dem Einbau einer (einfachen) Zugseilüberwachung zu solchen Massnahmen, selbst wenn kein Umbau vorgenommen wurde.
“Die kantonale Aufsichtsbehörde überwacht unabhängig vom Vorliegen eines Umbaus, den Betrieb der Seilbahnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 SebG). Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 SebG). Hält die kantonale Aufsichtsbehörde aus Sicherheitsüberlegungen den Einbau einer (einfachen) Zugseilüberwachung für notwendig, kann sie eine solche unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 18 SebG und als Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 SebG fordern, auch wenn der Beschwerdeführer keinen Umbau vorgenommen hätte.”
“Die kantonale Aufsichtsbehörde überwacht unabhängig vom Vorliegen eines Umbaus, den Betrieb der Seilbahnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 SebG). Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 SebG). Hält die kantonale Aufsichtsbehörde aus Sicherheitsüberlegungen den Einbau einer (einfachen) Zugseilüberwachung für notwendig, kann sie eine solche unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 18 SebG und als Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 SebG fordern, auch wenn der Beschwerdeführer keinen Umbau vorgenommen hätte.”
Gestützt auf Art. 23 Abs. 3 SebG kann die kantonale Aufsichtsbehörde Sicherheitsmassnahmen anordnen, wozu auch technische Nachrüstungen (etwa eine Zugseilüberwachung) gehören können. Sie darf ferner im Zusammenhang mit solchen Anordnungen den Nachweis der Funktionstüchtigkeit sowie die Durchführung und Protokollierung von Funktionskontrollen verlangen.
“Angesichts des grundsätzlichen Sicherheitsdefizits bei Seilbahnen ohne Zugseilüberwachung und im Lichte von Art. 18 SebG kann die kantonale Aufsichtsbehörde vom Beschwerdeführer demnach gestützt auf Art. 23 SebG entsprechende Sicherheitsmassnahmen verlangen. Vorliegend haben sich die Verfahrensbeteiligten auf den Einbau einer einfachen Zugseilüberwachung geeinigt (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Ausserdem erwähnen die Verfahrensbeteiligten gleichermassen, dass bis zum Ende des Jahres 2026 Kleinseilbahnen im Grundsatz mit einer Zugseilüberwachung nachzurüsten seien. Im Zusammenhang mit dieser Einigung und im Zuge der Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 23 Abs. 3 SebG darf die kantonale Aufsichtsbehörde ohne Weiteres Auflagen verfügen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das Funktionieren der einfachen Zugseilüberwachung voraussetzt, auf die sich die Verfahrensbeteiligten geeinigt haben, und vom Beschwerdeführer den Nachweis der Funktionstüchtigkeit verlangt. Gemäss dem von der Vorinstanz bestätigten ersten Teil der Auflage Nr. 17 hat der Beschwerdeführer die Funktion der einfachen Zugseilüberwachung zu kontrollieren und die Funktionskontrollen zu protokollieren. Nach dem Testbetrieb hat er der Kontrollstelle IKSS einen Testbericht einzureichen. Die Bestätigung dieser Auflage durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.”
Gestützt auf Art. 23 Abs. 3 SebG kann die kantonale Aufsichtsbehörde in einer Anordnung verlangen, dass der Betreiber die Funktion sicherheitsrelevanter Einrichtungen (z. B. einer einfachen Zugseilüberwachung) überprüft, die durchgeführten Funktionskontrollen protokolliert und nach einem Testbetrieb einen Testbericht einreicht.
“Angesichts des grundsätzlichen Sicherheitsdefizits bei Seilbahnen ohne Zugseilüberwachung und im Lichte von Art. 18 SebG kann die kantonale Aufsichtsbehörde vom Beschwerdeführer demnach gestützt auf Art. 23 SebG entsprechende Sicherheitsmassnahmen verlangen. Vorliegend haben sich die Verfahrensbeteiligten auf den Einbau einer einfachen Zugseilüberwachung geeinigt (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Ausserdem erwähnen die Verfahrensbeteiligten gleichermassen, dass bis zum Ende des Jahres 2026 Kleinseilbahnen im Grundsatz mit einer Zugseilüberwachung nachzurüsten seien. Im Zusammenhang mit dieser Einigung und im Zuge der Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 23 Abs. 3 SebG darf die kantonale Aufsichtsbehörde ohne Weiteres Auflagen verfügen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das Funktionieren der einfachen Zugseilüberwachung voraussetzt, auf die sich die Verfahrensbeteiligten geeinigt haben, und vom Beschwerdeführer den Nachweis der Funktionstüchtigkeit verlangt. Gemäss dem von der Vorinstanz bestätigten ersten Teil der Auflage Nr. 17 hat der Beschwerdeführer die Funktion der einfachen Zugseilüberwachung zu kontrollieren und die Funktionskontrollen zu protokollieren. Nach dem Testbetrieb hat er der Kontrollstelle IKSS einen Testbericht einzureichen. Die Bestätigung dieser Auflage durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.”
“Angesichts des grundsätzlichen Sicherheitsdefizits bei Seilbahnen ohne Zugseilüberwachung und im Lichte von Art. 18 SebG kann die kantonale Aufsichtsbehörde vom Beschwerdeführer demnach gestützt auf Art. 23 SebG entsprechende Sicherheitsmassnahmen verlangen. Vorliegend haben sich die Verfahrensbeteiligten auf den Einbau einer einfachen Zugseilüberwachung geeinigt (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Ausserdem erwähnen die Verfahrensbeteiligten gleichermassen, dass bis zum Ende des Jahres 2026 Kleinseilbahnen im Grundsatz mit einer Zugseilüberwachung nachzurüsten seien. Im Zusammenhang mit dieser Einigung und im Zuge der Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 23 Abs. 3 SebG darf die kantonale Aufsichtsbehörde ohne Weiteres Auflagen verfügen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das Funktionieren der einfachen Zugseilüberwachung voraussetzt, auf die sich die Verfahrensbeteiligten geeinigt haben, und vom Beschwerdeführer den Nachweis der Funktionstüchtigkeit verlangt. Gemäss dem von der Vorinstanz bestätigten ersten Teil der Auflage Nr. 17 hat der Beschwerdeführer die Funktion der einfachen Zugseilüberwachung zu kontrollieren und die Funktionskontrollen zu protokollieren. Nach dem Testbetrieb hat er der Kontrollstelle IKSS einen Testbericht einzureichen. Die Bestätigung dieser Auflage durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.”
Gemäss Rechtsprechung überwacht die kantonale Aufsichtsbehörde den Betrieb der Seilbahnen unabhängig von einem Umbau (Art. 23 Abs. 1 SebG). Stellt sie eine Gefährdung fest, kann sie erforderliche Sicherheitsmassnahmen anordnen; hierzu zählt nach Auffassung des Bundesgerichts auch die Forderung nach einer (einfachen) Zugseilüberwachung, gestützt auf Art. 23 Abs. 3 und die Sorgfaltspflicht in Art. 18 SebG.
“Die kantonale Aufsichtsbehörde überwacht unabhängig vom Vorliegen eines Umbaus, den Betrieb der Seilbahnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 SebG). Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 SebG). Hält die kantonale Aufsichtsbehörde aus Sicherheitsüberlegungen den Einbau einer (einfachen) Zugseilüberwachung für notwendig, kann sie eine solche unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 18 SebG und als Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 SebG fordern, auch wenn der Beschwerdeführer keinen Umbau vorgenommen hätte.”
Die Aufsichtsbehörde kann gestützt auf Art. 23 SebG im Einzelfall den Einbau bzw. die Nachrüstung technischer Sicherheitseinrichtungen anordnen und dafür Nachrüstfristen festlegen. Sie kann den Nachweis der Funktionstüchtigkeit verlangen sowie die Durchführung von Funktionskontrollen und deren Protokollierung anordnen (z. B. einfache Zugseilüberwachung, wie im zitierten Entscheid vereinbart).
“Angesichts des grundsätzlichen Sicherheitsdefizits bei Seilbahnen ohne Zugseilüberwachung und im Lichte von Art. 18 SebG kann die kantonale Aufsichtsbehörde vom Beschwerdeführer demnach gestützt auf Art. 23 SebG entsprechende Sicherheitsmassnahmen verlangen. Vorliegend haben sich die Verfahrensbeteiligten auf den Einbau einer einfachen Zugseilüberwachung geeinigt (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Ausserdem erwähnen die Verfahrensbeteiligten gleichermassen, dass bis zum Ende des Jahres 2026 Kleinseilbahnen im Grundsatz mit einer Zugseilüberwachung nachzurüsten seien. Im Zusammenhang mit dieser Einigung und im Zuge der Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 23 Abs. 3 SebG darf die kantonale Aufsichtsbehörde ohne Weiteres Auflagen verfügen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das Funktionieren der einfachen Zugseilüberwachung voraussetzt, auf die sich die Verfahrensbeteiligten geeinigt haben, und vom Beschwerdeführer den Nachweis der Funktionstüchtigkeit verlangt. Gemäss dem von der Vorinstanz bestätigten ersten Teil der Auflage Nr. 17 hat der Beschwerdeführer die Funktion der einfachen Zugseilüberwachung zu kontrollieren und die Funktionskontrollen zu protokollieren.”
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