Änderung oder Umnutzung einer Seilbahn, die deren äusseres Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
Seilbahnen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
Ist in einer Plangenehmigung vorgesehen, dass Detailpläne nachträglich vorgelegt werden müssen, so findet dafür das vereinfachte Verfahren Anwendung.
Das BAV kann die Aussteckung anordnen.
Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt.
Das BAV unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben, und setzt ihnen eine Einsprachefrist von 30 Tagen.
Es kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren; im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
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