Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19571(EBG) und nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19682, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG3Anwendung.
Investitionen in die Infrastruktur von Seilbahnen, die von Bund und Kantonen Abgeltungen nach den Artikeln 28–31c des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20094erhalten, werden über Entnahmen aus dem Fonds nach Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 20135finanziert. Die Finanzierung erfolgt mittels A‑fonds-perdu-Beiträgen.
Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Investitionskosten als Infrastrukturkosten gelten.