Dieses Gesetz gilt für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb (Seilbahnen).
Es gilt nicht für:
Seilbahnen, die im Bergbau eingesetzt werden;
nicht ortsfeste Seilbahnen;
feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks;
militärische Seilbahnen;
Aufzüge.
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