Der Betreiber oder die Betreiberin einer Seilbahn hat sich bei einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer anderen von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung genügend zu versichern gegen die Folgen der Haftpflicht.
Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:
Ansprüche des Eigentümers oder der Eigentümerin und des Betreibers oder der Betreiberin der Seilbahn;
Ansprüche aus Sachschäden, die die folgenden Angehörigen der ersatzpflichtigen Personen erleiden:
1. Ehegattin, Ehegatte oder eingetragene Partnerin, eingetragener Partner,
2. Verwandte in auf- und absteigender Linie,
3. im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister;
c. Ansprüche aus Sachschäden an beförderten Sachen.
Die Versicherungsverträge und deren nachträgliche Änderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen hat zuhanden der zuständigen Behörde einen Versicherungsnachweis auszustellen.
Das Versicherungsunternehmen muss der zuständigen Behörde melden, wenn eine Versicherung ausgesetzt oder beendet wird.
Die zuständige Behörde kann eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.
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