Das BAV ist befugt, von Seilbahnunternehmen diejenigen Daten zu erheben und zu bearbeiten, die zur Erfüllung seiner aufsichtsrechtlichen Pflichten und für die Zwecke der amtlichen Statistik benötigt werden.
Es kann zur Ausstellung von Ausweisen Daten von Personen erheben und bearbeiten.
Es kann nach Vornahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten über Seilbahnunternehmen bekannt geben, sofern die Daten Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Seilbahnunternehmen ermöglichen. Die Bekanntgabe hat in der Form einer Medienmitteilung oder auf andere geeignete Weise zu erfolgen.
Besonders schützenswerte Daten sind insbesondere Informationen über den Widerruf einer Bewilligung.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zur Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten.
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