Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen, die sich auf das Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681 ) oder auf das Übereink. vom 4. Jan. 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA;SR 0.632.31 ) berufen können, müssen sich bei der zuständigen Behörde gemäss dem Verfahren melden, das im BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (SR 935.01 ) festgelegt ist. ↩
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