743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit:
eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist; oder
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr führt.
Als qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571(EBG) gilt eine Konzentration von 0,80 Promille oder mehr.
Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen:
Cannabis (Tetrahydrocannabinol) 01,5 µg/L
Heroin/Morphin (freies Morphin) 15 µg/L
Kokain 15 µg/L
Amphetamin 15 µg/L
Methamphetamin 15 µg/L
MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15 µg/L
MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15 µg/L
Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis von Alkohol und anderen die Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanzen.2
Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
Das Seilbahnunternehmen kann den Alkoholkonsum arbeitsrechtlich strenger regeln.