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Kommentare: Art. 47e | Omnilex
Law
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Art. 47e
Art. 47d
Art. 47f
Art. 47e
743.011
SebV
Federal Council Ordinance
01.01.2007
Originalquelle
Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 18
a
SebG in Verbindung mit Artikel 84 EBG
1
zuständig.
Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Stellen gilt:
Sie müssen für diese Tätigkeit instruiert sein.
Sie müssen demselben Seilbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Person angehören.
Mindestens eine dieser Personen muss während der Betriebszeit erreichbar sein.
Es dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
2
gegen sie vorliegen.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Stellen müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.
Footnotes
SR
742.101
↩
SR
172.021
↩
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SebV · Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
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