746.11RLVFederal Council Ordinance01.08.2019Originalquelle
Das Gesuch um eine Bewilligung für die Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlageteile ist von der Unternehmung nach der Erstellung oder der Änderung der Rohrleitungsanlage dem BFE einzureichen.
Dem Gesuch ist eine Bestätigung beizulegen, wonach die zuständigen Ereignisdienste über die Erstellung oder die Änderung der Rohrleitungsanlage informiert worden sind.1
Das BFE erteilt die Bewilligung, wenn eine generelle Betriebsbewilligung vorliegt, die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und b RLG erfüllt sind und die technische Abnahmeprüfung nach Artikel 22 erfolgreich durchgeführt wurde. Zudem ordnet es die notwendigen Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26 an.
Bei geringfügigen technischen Änderungen einer Rohrleitungsanlage kann es im Einzelfall auf die Einreichung eines Gesuchs um eine Bewilligung für die Inbetriebnahme durch die Unternehmung verzichten. Die Inbetriebnahme kann in diesen Fällen nach erfolgreicher technischer Abnahmeprüfung nach Artikel 22 und mit der Zustimmung des ERI erfolgen.
Als geringfügige technische Änderungen gelten:
Änderungen an der Verrohrung von Nebenanlagen;
der Einbau von Schutzplatten;
der Einbau von Elementen für den kathodischen Korrosionsschutz;
unwesentliche bauliche Änderungen an Gebäuden von Nebenanlagen;
Leitungsumlegungen.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 348). ↩
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