Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
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Bei örtlich begrenzten Projektänderungen kann auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet werden; in solchen Fällen werden typischerweise nur die unmittelbar betroffenen Personen zur Stellungnahme eingeladen.
“Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen (Art. 14 RLV). Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein, da die projektierte Leitungsachse angepasst wurde. Sie beantragte bei der Vorinstanz, den Plan (...), Index 04, für die weitere Bearbeitung des Plangenehmigungsprojektes Leitungsumlegung (...) zu verwenden. In der Folge wurde der betroffene Einsprecher 2 sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch von der Vorinstanz darüber informiert, dass der neue Leitungsverlauf der Erdgashochdruckleitung statt über seine Grundstücke Nrn. (...) neu über seine Grundstücke Nrn. (...) verlaufen werden. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet werde, da die Projektänderung örtlich begrenzt sei und nur die Betroffenen zur Stellungnahme eingeladen würden. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Projektänderung ein. Sie beantragte bei der Vorinstanz, das Projekt mit dem Plan (...), Index 05, fortzuführen. In der Folge wurde der betroffene Einsprecher 2 von der Vorinstanz darüber informiert, dass sie nach Abklärungen mit dem Kanton (betreffend die Grenzen des in dem Richtplan geplanten Kiesabbaugebiets) eine Projektänderung von der Beschwerdegegnerin beantragt habe.”
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