746.11RLVFederal Council Ordinance01.08.2019Originalquelle
Die Kantone regeln das Verfahren für den Bau und den Betrieb sowie die Kontrolle der unter ihrer Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen.
Liegen Bauvorhaben Dritter innerhalb des Abstandes nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck über 5 bar, so ist die Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle einzuholen. Die Voraussetzungen für die Zustimmung richten sich nach Artikel 31.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.