Strafbar im Sinne von Artikel 45 RLG ist:
- wer der Mitteilungspflicht nach Artikel 28 Absatz 3 nicht nachkommt;
- wer ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörden Bauvorhaben im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 ausführt oder mit der Zustimmung verbundene Auflagen und Bedingungen nicht beachtet;
- wer Mitteilungspflichten nach Artikel 30 Absatz 4 nicht wahrnimmt.