746.11RLVFederal Council Ordinance01.08.2019Originalquelle
Innert einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Kantone dem BFE Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht zu melden, die nach Artikel 3 dieser Verordnung in Verbindung mit den Artikeln 1 und 16 RLG unter Bundesaufsicht fallen. Mit der Meldung geht die Aufsicht auf das BFE über.
Das BFE fordert den Betreiber umgehend auf, ihm die für die Erteilung der Betriebsbewilligung des Bundes benötigten Unterlagen einzureichen.
Rohrleitungsanlagen, die neu unter Bundesaufsicht fallen, können bis zur Erteilung der Betriebsbewilligung des Bundes gestützt auf die bisherige kantonale Bewilligung weiter betrieben werden. Das BFE prüft, ob Massnahmen nach Artikel 18 RLG erforderlich sind.
Bestehende Betriebsbewilligungen des Bundes werden vom BFE innerhalb von fünf Jahren in Bewilligungen nach dieser Verordnung umgewandelt.
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