746.11RLVFederal Council Ordinance01.08.2019Originalquelle
Das RLG gilt nicht für:
Rohrleitungen, die Bestandteile einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen bilden und das Areal dieser Einrichtung um höchstens 100 m überschreiten;
Rohrleitungen, die von der Station der Unternehmung zu den Verbrauchern führen und nicht länger als 100 m sind.
Anfang und Ende der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlage sind vom BFE bei der Plangenehmigung festzulegen und sollen sich bei Schiebern oder anderen geeigneten Installationen befinden.
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