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Art. 113

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Schiffe müssen bei voller Ladung genügend Freibord aufweisen.
  2. Der Freibord wird von der Tiefladewasserlinie bis zur tiefsten Stelle der Oberkante der Schale oder, wenn diese durch Öffnungen durchbrochen ist, bis zu deren tiefstem Punkt gemessen.

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