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Art. 114

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Intakte Schiffe müssen in jedem Beladungszustand ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichende Stabilität aufweisen.
  2. In besonderen Fällen können Nachweise über die Stabilität verlangt werden.

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