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Art. 116

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Die Rahmen von Bullaugen müssen dicht auf die Schale befestigt sein.
  2. Unter der Tiefladewasserlinie angeschlossene Leitungen müssen mit gut zugänglichen und möglichst direkt an der Schale angebrachten Abschlusshahnen versehen sein. Davon sind ausgenommen:
    1. besonders starke Abgasleitungen und Ablaufleitungen von selbstlenzenden Plichten;
    2. Kühlwasserleitungen über Z-Antrieb.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

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