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Art. 117

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle

Ist die Schwimmfähigkeit im Leckfall vorgeschrieben und soll sie durch Schotten gewährleistet werden, so müssen diese vollkommen wasserdicht sein.1Mannlöcher und Durchführungen von Steuerleitungen, Wellenleitungen, elektrischen Kabeln usw. sind dicht abzuschliessen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

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