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Art. 119

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Fussböden, die nicht Teil von wasserdichten Kammern sind, müssen so beschaffen sein, dass der Zutritt zu den wesentlichen Schalenteilen möglich ist.
  2. Verkleidungen müssen abnehmbar sein.

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