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Art. 118

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle

Soweit es die Sicherheit der Personen an Bord erfordert, sind Notausgänge anzubringen durch die ein unbehinderter Ausstieg gewährleistet ist. Sie müssen eine Mindestgrösse von 50 x 40 cm haben.

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