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Art. 34

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle

Die nachstehenden Schallzeichen müssen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt und der übrigen Benützer des Gewässers gebietet:

  1. Ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»
  2. ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»
  3. zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»
  4. drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts»
  5. vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig»
  6. Folge sehr kurzer Töne: «Gefahr eines Zusammenstosses»

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