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Art. 35

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Schallzeichen zu geben oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
  2. Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Schallzeichen bewilligen.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

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