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Art. 46

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Jedes Motorschiff, das ein anderes überholt, weicht diesem aus, sofern es nach Artikel 44 nicht den Vorrang hat.
  2. Ein Schiff gilt als überholendes Schiff, wenn es sich einem anderen von hinten so nähert, dass bei Nacht nur dessen Hecklicht erkennbar wäre. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.
  3. Durch eine spätere Änderung der gegenseitigen Lage wird das überholende Schiff weder zu einem kreuzenden Schiff im Sinne von Artikel 45 noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem überholten Schiff auszuweichen.

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