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Art. 47

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle

Nähern sich zwei Segelschiffe einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht aus:

  1. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, das Schiff mit Wind von Backbord;
  2. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, das luvwärtige Schiff.

Die Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel gegenüber liegt.

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