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Art. 57

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Bei Fahrten nach Artikel 55a Absatz 2 unter Verwendung eines Radargerätes muss der Schiffsführer mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung der Radarinformationen ausreichend vertraut sein oder einen entsprechend befähigten Radarbeobachter beiziehen.
  2. Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter auf einem Schiff in Radarfahrt muss Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

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