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Art. 57a

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Der Schiffsführer eines Schiffes in Radarfahrt muss das Sprechfunkgerät während der Fahrt hör- und sprechbereit auf UKW-Kanal 16 geschaltet haben.
  2. Auf UKW-Kanal 16 dürfen nur die für den Seerettungsdienst und die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.
  3. Die Erteilung der Funkkonzession für das Betreiben des Sprechfunkgerätes richtet sich nach der Verordnung vom 9. März 20071über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.

Footnotes

  1. SR 784.102.1

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