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Art. 58

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle

Ein in Not befindliches Schiff kann Hilfe herbeirufen durch:

  1. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;
  2. Abfeuern rotbrennender Raketen oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale;
  3. Abgabe einer Folge langer Töne;
  4. das Morsezeichen . . . — — — . . . (SOS) mit akustischen oder optischen Mitteln;
  5. Glockenschläge;
  6. langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme.

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