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Art. 77d

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Die Polizei meldet festgestellte Widerhandlungen von Führern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Dasselbe gilt, wenn nach Artikel 40o die Führung des Schiffes verhindert werden musste.
  2. Die Meldung erfolgt unter Angabe des Schiffes und der Personalien des Führers.

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