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Art. 78

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich, wenn:
    1. die Antriebsleistung 6 kW übersteigt;
    2. die Segelfläche nach Anhang 12 mehr als 15m2beträgt.
  2. Der Führer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mindestens 14 Jahre alt sein.

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