Durch den Seefrachtvertrag verpflichtet sich der Seefrachtführer, die mit dem Ablader vereinbarte Beförderung von Gütern über Meer gegen Entrichtung der Fracht auszuführen.
Bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abschnittes ist das Internationale Übereinkommen vom 25. August 19241zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente samt seinen Protokollen2zu berücksichtigen.3