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Als erster Buchwert gilt der tatsächliche Erwerbspreis; massgeblich ist der tatsächlich bezahlte Kaufpreis und nicht ein späterer höherer Markt- oder Verkaufspreis.
“Mio. gekostet. Im Vergleich mit der J.________ sei allerdings unter anderem ein Preisaufschlag von 15% zu berücksichtigen, weil diese bei einer ew.________ Werft gebaut worden sei (pag. 04 001 040). Die V.________ wurde am 3. Dezember 2007 mit einem Buchgewinn von CHF 2'221'553.10 verkauft (pag. 15 010 019 ff.). Wie bereits ausführlich begründet, bestehen keine Zweifel daran, dass zwischen den D.________-Gesellschaften und BW.________ der tiefere Kaufpreis galt und gelebt wurde. Dieser tatsächliche Erwerbspreis – und nicht ein allfällig höherer Marktpreis – waren für die Bilanzierung zum Anschaffungswert massgebend (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 SSG, wonach der Erwerbspreis als erster Buchwert gilt). Hinzu kommt, dass sich der Verkauf der V.________ im Dezember 2007 ereignete. Das sind vier Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags und gut zwei Jahre nach Ablieferung des Schiffs am 30. April”
Im vorliegenden Fall sollte die nach Art. 24 Abs. 2 SSG erforderliche Eigenkapitalquote durch Verrechnung eines Gruppen‑/Konzern‑Darlehens mit einer Aktienkapitalerhöhung erreicht werden. Es ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob das zur Verrechnung verwendete Darlehen tatsächlich bestand und fortbestand.
“Eigenkapital der Schiffsgesellschaften In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Schiffsgesellschaften über das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital von mindestens 20% des Buchwerts resp. des Erwerbspreises verfügten. Dabei werden zunächst die in den Unterlagen dokumentierten Aktienkapitalerhöhungen und damit zusammenhängenden Darlehen beschrieben. Danach wird unter Berücksichtigung der Argumentation des Beschuldigten geprüft, ob die bei den Kapitalerhöhungen zur Verrechnung gebrachten Darlehen Bestand hatten. Aktienkapitalerhöhungen vom 23. März 2004 Am 23. März 2004 wurde das Aktienkapital der vier Schiffsgesellschaften je von CHF 250'000.00 auf CHF 6'500'000.00 erhöht. Die Aktien wurden von der D.________ AG gezeichnet. Die Einlage von CHF 6'250'000.00 wurde durch Verrechnung mit einem Darlehen geleistet, welches die D.________ AG den Schiffsgesellschaften am 12. März 2004 gewährt hatte. Der Beschuldigte unterzeichnete dabei alle nötigen Zeichnungsscheine im Namen der D.________ AG (pag. 04 004 291 ff., pag. 04 004 384 ff., pag. 04 004 444 ff. und pag. 04 004 537 ff.). Mit dieser Aktienkapitalerhöhung sollten die Eigenkapitalvorschriften gemäss Art. 24 Abs. 2 SSG erfüllt werden. Den Darlehensverträgen vom 12. März 2004 kann Folgendes entnommen werden: Im Rahmen der ersten Anzahlung für die Erstellung des Schiffs bei der BW.________ gewähre die D.________ AG der Schiffsgesellschaft ein Darlehen von CHF 6'250'000.00. Es werde festgestellt, dass die gesamte Darlehenssumme bereits als”
Das Obergericht stellte in der zitierten Entscheidung fest, dass der Beschuldigte in Bilanzen vorsätzlich ein zu hohes Aktienkapital auswies, um die Eigenkapitalsituation im Hinblick auf die Prüfung der Eigenkapitalvorschriften von Art. 24 Abs. 2 SSG besser darzustellen. Dies diente der Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils und begründete den erforderlichen Vorsatz für eine Falschbeurkundung.
“Auch für den Zeitpunkt der letzten Begehung wird gestützt auf die Überlegungen der Vorinstanz von Dezember 2017 ausgegangen. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste, dass die Kapitalausstattung der vier Schiffsgesellschaften in Wirklichkeit deutlich tiefer war – er wies in den Bilanzen bewusst ein zu hohes Aktienkapital aus. Er handelte somit vorsätzlich. Mit seinem Vorgehen wollte der Beschuldigte die Eigenkapitalsituation der vier Schiffsgesellschaften im Rechtsverkehr besser darstellen, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Eigenkapitalvorschriften von Art. 24 Abs. 2 SSG. Damit beabsichtigte er eine ungerechtfertigte Besserstellung der Schiffsgesellschaften und handelte mit der Absicht, den Schiffsgesellschaften einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Fazit Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sind erfüllt. Es sind keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Elemente zu berücksichtigen. Konkurrenzen In Bezug auf den rechtskräftig eingestellten Vorwurf des Leistungsbetrugs gemäss Ziff.”
Unwahre oder fingierte Angaben zur Erfüllung der Eigenkapitalvorschriften nach Art. 24 Abs. 2 SSG wurden in der Praxis straf‑ und haftungsrechtlich relevant erachtet (vgl. Fall SK 20 440).
“Mio. fiktiv war. Damit wurde unter anderem gegenüber dem BT.________ vorgetäuscht, die Eigenkapitalvorschriften von Art. 24 Abs. 2 SSG seien beim Kauf der vier BW.________-Schiffe erfüllt. In der Folge wies der Beschuldigte in den Jahresrechnungen dieser Gesellschaften in den Geschäftsjahren 2005 bis 2016 jeweils ein voll liberiertes Aktienkapital aus und liess die Jahresrechnungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung dem BT.________ zukommen (siehe Ziff.”
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