Die Fracht ist, vorbehältlich der Bestimmungen der Artikel 88 und 89, nicht geschuldet, wenn die Güter am Bestimmungsort dem Empfänger weder ausgeliefert noch zur Verfügung gestellt werden.
Die volle Fracht ist jedoch geschuldet, wenn die Ablieferung der Güter wegen Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Empfängers oder wegen der Eigenart oder natürlichen Beschaffenheit der Güter unterbleibt, oder wenn gefährliche oder verbotene Güter an Land gesetzt, zerstört oder über Bord geworfen wurden. …1
Für unterwegs gestorbene Tiere ist die volle Fracht zu bezahlen, sofern der Ablader nicht nachweist, dass der Tod der Tiere durch Verschulden des Seefrachtführers eingetreten ist.
Footnotes
Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, mit Wirkung seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453;BBl 1965 II 284). ↩
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