Für die Rechtsverhältnisse im Falle eines Schiffszusammenstosses finden die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 23. September 19101zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Schiffen Anwendung. Als Schiffszusammenstoss gilt auch ein Ereignis nach Artikel 13 des genannten Internationalen Übereinkommens, und dessen Regeln finden entsprechende Anwendung auf den Zusammenstoss oder die Berührung von Seeschiffen mit andern unbeweglichen oder beweglichen Sachen und deren Beschädigung.2
Die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 28. April 19893über Bergung finden auf die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge Anwendung. Die Zahlung des Berglohnes ist vom Eigentümer des geborgenen Schiffes zu leisten. Dieser Eigentümer kann auf die Personen, die auf die übrigen geborgenen Werte Anspruch haben, im Verhältnis zu deren jeweiligem Anteil Rückgriff nehmen.4