Binnenreeder ist, wer ein Binnenschiff als Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter in seinem Besitz hat und damit den Betrieb der Binnenschifffahrt ausübt.
Der Binnenreeder haftet nach Artikel 48 Absätze 1 und 2. Für die Beschränkung seiner Haftung sind die Bestimmungen des Strassburger Übereinkommens vom 4. November 19881über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt anwendbar.2
War ein Schubboot im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens starr mit Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden, so berechnet sich der Haftungsbetrag gesamthaft nach der Maschinenleistung des Schubbootes und der Tragfähigkeit der Schubleichter.3