Wer ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der von der zuständigen schweizerischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Verarrestierung, Pfändung, Versteigerung, Requisition oder Enteignung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Artikel 71 des Strafgesetzbuchs1ist sinngemäss anwendbar. Das Gericht kann die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe und den ersatzweise bezahlten Betrag den Geschädigten auf deren Verlangen und gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat zuerkennen.
Der Schiffseigentümer, Reeder oder Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der einer vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 erlassenen Anordnung keine Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Reeder, Seefrachtführer oder Kapitän, der vom Bundesrat verbotene Güter mit einem schweizerischen Seeschiff befördert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Befördert er verbotswidrig Kriegsmaterial, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.