Einen Disziplinarfehler begeht, wer seine Dienstpflichten verletzt oder der guten Ordnung an Bord zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist.
Als Disziplinarfehler gelten insbesondere:
Ungehorsam gegenüber dem Befehl eines Vorgesetzten in Dienstsachen;
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Bordreglements;
Störung der Ordnung und des Betriebes an Bord;
nachlässige oder unaufmerksame Ausführung einer dienstlichen Verrichtung;
Nichterscheinen zum oder Fernbleiben vom Dienst;
unerlaubte Abwesenheit von Bord;
Betrunkenheit im Dienst; Betrunkenheit ausser Dienst, wenn sie zu öffentlichem Ärgernis Anlass gibt;
unanständiges oder anstössiges Benehmen gegenüber Vorgesetzten oder andern Personen an Bord.
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Art und das Mass der Strafe sind nach dem Verschulden des Fehlbaren zu bestimmen, wobei seine Beweggründe, sein Charakter, sein sonstiges Verhalten an Bord sowie das verletzte Interesse an der Ordnung und Sicherheit an Bord zu berücksichtigen sind.
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