1Ein auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 19411über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge verliehenes Recht zur Führung der Schweizer Flagge erlischt nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2Das SSA hat von Amtes wegen mindestens ein Jahr vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist den Eigentümern und Reedern schweizerischer Seeschiffe die zusätzlichen Bedingungen bekannt zu geben, die erfüllt werden müssen, damit die Eintragung im Register der schweizerischen Seeschiffe nach Ablauf der erwähnten Frist bestehen bleibt.
3Der Bundesrat kann auf Antrag des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes oder des Schiffseigentümers in besonderen Fällen die Frist verlängern.
[BS 7 502;AS 1952 1046Art. 1] ↩
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