1Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Seefrachtverträge finden die Artikel 102–117 sofort Anwendung.
2Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten den neuen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das neue Recht auch für früher abgeschlossene Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes.
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