Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, bestimmt der Bundesrat, welche Bedingungen die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft sowie die mit der Kontrolle dieser Gesellschaften betrauten Personen hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erfüllen müssen.
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