Ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Seeschiff muss ständig die Bedingungen erfüllen, unter denen es zur Seeschifffahrt zugelassen worden ist.
Das SSA hat darüber zu wachen, dass diese Bedingungen fortwährend erfüllt sind. Wird ein Mangel festgestellt, so ist dem Schiffseigentümer eine angemessene Frist anzusetzen, binnen welcher er für die notwendigen Reparaturen und Einrichtungen zu sorgen hat.
Sorgt der Schiffseigentümer nicht fristgemäss für die notwendigen Reparaturen und Einrichtungen, oder erweisen sich diese als ungenügend, so setzt das SSA die Zulassung zur Seeschifffahrt ausser Kraft und ordnet den Rückzug des Seebriefes an.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.