Die Eintragung des Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe erfolgt auf Antrag des Schiffseigentümers.
Der Bundesrat bestimmt die Angaben, welche der Antrag zu enthalten hat, sowie die mit dem Antrag einzureichenden Belege.1
Jede Änderung der angegebenen Tatsachen ist vom Schiffseigentümer unverzüglich dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt zu melden, das sie an das SSA weiterleitet.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703;BBl 1992 II 1561). ↩
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