Solange die Bedingungen für die Eintragung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe erfüllt sind, muss der Seebrief je nach den Umständen verlängert, geändert oder ersetzt werden.
Die schweizerischen Konsulate sind befugt, Seebriefe nach den Weisungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes zu verlängern oder zu ändern.
Verlorene oder abhanden gekommene Seebriefe erklärt das Seeschifffahrtsamt ungültig. Die Ungültigerklärung ist im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
Das SSA stellt einen neuen Brief aus, wenn das Seeschiff den Eigentümer oder Reeder wechselt, wenn der Seebrief unbrauchbar geworden ist oder wenn er ungültig erklärt wurde.
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