Der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes muss die für den Eigentümer nach den Artikeln 18–23 aufgestellten Bedingungen sowie die vom Bundesrat vorgeschriebenen Voraussetzungen über die Herkunft der in seinem Unternehmen investierten Mittel erfüllen, auch wenn er nicht Eigentümer des Seeschiffes ist. Desgleichen muss er die Vorschriften über die Staatsangehörigkeit der Schiffsbesatzung einhalten.1
Ohne Rücksicht auf die vom Reeder für die Verwendung des Seeschiffes getroffenen Anordnungen muss der Betrieb des Seeschiffes von der Schweiz aus durch eine mit Rücksicht auf die schweizerischen Interessen zweckmässig ausgebaute Betriebsorganisation geleitet werden, welche in der Lage ist, die in Artikel 45 Absatz 2 vorgesehenen betrieblichen Massnahmen durchzuführen oder anzuordnen und zu überwachen. Der Kapitän untersteht für alle den Besitz und die Führung des Seeschiffes betreffenden Belange ständig dem schweizerischen Reeder.
Sind diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat das SSA dem Reeder eine Frist von mindestens 30 Tagen anzusetzen, innert der die Bedingungen wieder zu erfüllen sind. Sind nach Ablauf dieser Frist die Bedingungen nicht erfüllt, so kann das SSA den Rückzug des Seebriefes anordnen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703;BBl 1992 II 1561). ↩
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