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Kommentare: Art. 4a | Omnilex
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SSG · Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge
Art. 4a
Art. 4
Art. 5
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Art. 5
747.30
SSG
Federal Act
01.01.1957
Originalquelle
Der Bundesrat kann internationale Übereinkommen, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen wurden, abschliessen über:
die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
die Sicherheit der Schiffsbesatzungen;
die Verhütung von Havarien;
Such- und Rettungsmassnahmen bei Seenot.
Vor dem Abschluss eines internationalen Übereinkommens hört er die interessierten Kreise an.
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