Der von Reeder bestellte Kapitän ist von Gesetzes wegen zur Ausübung der Befehlsgewalt über das Seeschiff befugt und verpflichtet.
Der Kapitän hat sich an Bord des Seeschiffes zu befinden und während der ganzen Dauer der Reise die Befehlsgewalt selbst auszuüben, ausser wenn er in einem Hafen notwendiger- oder üblicherweise an Land geht.
Muss der Kapitän das Seeschiff verlassen oder ist er an der Ausübung seiner Obliegenheiten verhindert, so ist das ranghöchste und rangälteste Mitglied der Deckbesatzung von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die Befehlsgewalt über das Seeschiff auszuüben.
Wer die tatsächliche Befehlsgewalt an Bord eines Seeschiffes ausübt, hat von Gesetzes wegen die Pflichten und die zivil- und strafrechtliche Verantwortung des Kapitäns.
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