Als Mitglieder der Schiffsbesatzung eines schweizerischen Seeschiffes können unter Vorbehalt von Artikel 61 Absatz 1 alle Personen angeheuert werden, die einen gültigen Reisepass oder einen gleichwertigen Identitätsausweis besitzen und sich über ihre Befähigung zum vorgesehenen Dienst ausweisen.
Als Schiffsoffiziere für den Deck-, Maschinen- oder Funkdienst eines schweizerischen Seeschiffes können nur Seeleute angeheuert werden, die einen vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt oder von der zuständigen Behörde eines andern seefahrenden Staates ausgestellten Fähigkeitsausweis für den vorgesehenen Dienst besitzen.
Als Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes kann nur bestellt werden, wer ein vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt ausgestelltes oder anerkanntes Kapitänspatent besitzt.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.