Sinkt der Bestand der Schiffsbesatzung während einer Reise aus irgendwelchen Gründen unter die vorgeschriebene oder übliche Zahl, so haben jene Seeleute, die deswegen zusätzliche Arbeit verrichten müssen, Anspruch auf Verteilung der durch den Ausfall ersparten Heuer im Verhältnis der von jedem geleisteten Mehrarbeit, soweit diese nicht durch Überzeitentschädigung abgegolten wird.1
Die Vergütungen für Hilfeleistung und Bergung fallen, nach Abzug der entstandenen Betriebsmehrkosten und Schäden, je zur Hälfte dem Reeder und der Schiffsbesatzung zu. Der auf die Schiffsbesatzung entfallende Anteil wird in der Regel im Verhältnis der Heueransprüche verteilt, wobei jedoch den besonderen Verdiensten der einzelnen Mitglieder der Schiffsbesatzung Rechnung zu tragen ist.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453;BBl 1965 II 284). ↩
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