Die Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes fallen von Gesetzes wegen dahin, ohne dass eine Partei der andern schadenersatzpflichtig wird, wenn die vertragsgemässe Verwendung des Seeschiffes vor Antritt der Reise infolge von höherer Gewalt, Krieg, Naturereignis, Zufall oder nicht selbstverschuldeten behördlichen Massnahmen oder Eingriffen des In- oder Auslandes dauernd unmöglich geworden ist.
Tritt eine solche Unmöglichkeit während einer Reise ein, so fällt der Vertrag spätestens bei Ankunft im nächsten erreichbaren oder von der Behörde bezeichneten Hafen dahin. Die Güter sind daselbst zu löschen und für Rechnung der Berechtigten zu hinterlegen. Die vertragliche Gegenleistung ist beim Miet- und Chartervertrag bis zum Tage des Dahinfallens des Vertrages, bei Seefrachtverträgen bis zur vollständigen Löschung der Güter geschuldet, und die Fracht ist entsprechend der zurückgelegten Entfernung zu bezahlen.
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