Das SSA hat seinen Sitz in Basel. Es übt seine Obliegenheiten gegenüber schweizerischen Seeschiffen durch eigene Beamte oder durch die schweizerischen Konsulate aus.
Zu diesem Zwecke kann das SSA unmittelbar mit schweizerischen Konsulaten und Konsuln sowie mit Behörden und Vertretern ausländischer Staaten verkehren.
Die Eigentümer, Reeder und Kapitäne schweizerischer Seeschiffe sind jederzeit verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen, die das SSA zur Ausübung seiner Obliegenheiten benötigt und verlangt. Das SSA kann Kontrollen an Bord schweizerischer Seeschiffe durchführen.
Das SSA kann anerkannten Klassifikationsgesellschaften gewisse Aufgaben in den Bereichen der Inspektion, der Kontrolle oder der Entscheidung, namentlich diejenigen, die im Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 20061vorgesehen sind, delegieren.2
Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507;BBl 2009 8979). ↩
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